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Baurechtliche Zulässigkeit muss hinreichend geklärt sein Wer im Gemeinschaftseigentum einen Treppenlift einbauen lassen will, der braucht dazu einen Beschluss durch die Miteigentümer. Aber zudem muss die Anlage nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dem Bauordnungsrecht entsprechen. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 575/23) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Treppenlift ja, aber bitte korrekt

  • Beitrags-Kategorie:Gesellschaft

Baurechtliche Zulässigkeit muss hinreichend geklärt sein. 

Berlin (ots) Wer im Gemeinschaftseigentum einen Treppenlift einbauen lassen will, der braucht dazu einen Beschluss durch die Miteigentümer. Aber zudem muss die Anlage nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dem Bauordnungsrecht entsprechen.

(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 575/23)

Der Fall: Den ersten rechtlichen Schritt – die Zustimmung der Gemeinschaft – hatte eine Wohnungseigentümerin bereits hinter sich gebracht. In aller Regel hat ein Betroffener tatsächlich einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung, wenn er diese ohne eine solche Hilfe nicht mehr erreichen kann. Doch hier focht eine Miteigentümerin den Beschluss an. Der genehmigte Treppenlift entspreche nicht den Vorschriften des Bauordnungsrechts, argumentierte sie. Unter anderem ging es um die nicht eingehaltene Mindestbreite der Treppe nach dem Einbau des Lifts. Es kam in der Folge zu einem Rechtsstreit durch zwei Instanzen.

Das Urteil: Das Landgericht mahnte an, vor der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft hätte zwingend die baurechtliche Zulässigkeit geklärt werden müssen. Das sei nicht erfolgt und deswegen müsse die Entscheidung der Gemeinschaft im Nachhinein für ungültig erklärt werden. Der Genehmigungsprozess musste erneut gestartet werden.