Satzung

„Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.” (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959), oder einfacher ausgedrückt: hier ist alles geregelt, was den Seniorenbeirat betrifft.
Satzung
für den Seniorenbeirat der Gemeinde Grömitz
Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung vom 29.08.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) In der Gemeinde Grömitz wird ein Seniorenbeirat gebildet, der parteipolitisch
neutral, konfessionell und verbandspolitisch ungebunden ist. Er vertritt die Belange
der älteren Generation.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich. Entschädigungen
werden nach Maßgabe der Entschädigungssatzung gewährt.
§ 2
Dem Seniorenbeirat gehören 9 Mitglieder an. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der
Wahlzeit aus, rückt der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl entsprechend
der Nachrückerliste (§ 3 Abs. 7) nach.
§ 3
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Bürger/innen der Gemeinde Grömitz, die am
Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind Mitglieder der
Gemeindevertretung und Bedienstete der Gemeindeverwaltung.
(2) Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre. Die Dauer der Wahlzeit des zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung gewählten Seniorenbeirates bleibt von der Regelung
des § 3 Abs. 2 Satz 1 unberührt.
(3) Der Wahltermin wird durch den Seniorenbeirat rechtzeitig vor Ende der Wahlzeit
festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Bei Handlungsunfähigkeit des
Seniorenbeirates wird der Wahltermin durch die/den Bürgermeister/in unverzüglich
festgesetzt. Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von den Wahlberechtigten
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die/Der Bürgermeister/in ist Wahlleiter/in.
(4) Die/Der Wahlleiter/in fordert spätestens am 70. Tag vor Beginn der Wahl zur
Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahl des Seniorenbeirates erfolgt
aufgrund von Vorschlägen, die von Vereinen, Verbänden und Institutionen sowie
von Bürger/innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, eingebracht werden
können.
Wahlvorschläge sind bis zum 45. Tag vor Beginn der Wahl bei der/dem
Wahlleiter/in einzureichen. Sollte es sich hierbei um einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag handeln, hat die/der Wahlleiter/in Vorschläge zu
berücksichtigen, die bis zum folgenden Werktag eingereicht wurden.
Jeder Wahlvorschlag muss den/die wählbare/n Bewerber/in mit Vor- und
Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag
muss die Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers eingereicht werden, dass sie/er
mit ihrer/seiner Aufnahme in die Bewerberliste einverstanden ist.
Die/Der Wahlleiter/in beschließt spätestens am 35. Tag vor Beginn der Wahl über
die Zulassung der Wahlvorschläge. Es müssen mindestens 9 zugelassene
Wahlvorschläge vorliegen. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er
verspätet eingereicht wurde oder den formellen Anforderungen nicht entspricht.
Die/Der Wahlleiter/in gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am
34. Tag vor Beginn der Wahl durch Aushang in den Bekanntmachungskästen im
Bereich der Gemeinde Grömitz und in der Presse bekannt.
(5) Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die Wahlunterlagen sind den
wahlberechtigten Personen spätestens 21 Tage vor dem Wahltag zuzustellen.
Bei der Briefwahl hat die/der Wähler/in der/dem Wahlleiter/in einen von der
Gemeinde freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser
spätestens am Wahltag bis 12.00 Uhr eingehen kann. Wer den Wahlbrief erst am
Wahltag überreichen will, muss dafür sorgen, dass der Wahlbrief bis 12.00 Uhr dem
Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein
und in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel enthalten.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist,
die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen
lassen. Auf dem Wahlschein hat die/der Wähler/in oder die Hilfsperson gegenüber
der/dem Wahlleiter/in an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet
worden ist.
(6) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal ausüben. Dabei hat
jede/r Wahlberechtigte höchstens 9 Stimmen. Für jede/n Kandidatin/en kann dabei
jedoch nur eine Stimme abgegeben werden.
(7) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das der/die Wahlleiter/in zu ziehen hat. Die übrigen Kandidaten/innen
bilden entsprechend ihrer Stimmenzahl eine Nachrückerliste.
(8) Die Prüfung und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen durch die/den
Wahlleiter/in in öffentlicher Sitzung. Die/Der Wahlleiter/in gibt das Wahlergebnis
bekannt und benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 4
Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl aus seiner Mitte
eine/n Vorsitzende/n und eine/n erste/n und zweite/n Stellvertreter/in. Die/Der
Vorsitzende leitet die Geschäfte des Seniorenbeirates. Sie/Er ist Vorsitzende/r der
Seniorenversammlungen. Zur konstituierenden Sitzung lädt die/der Bürgermeister/in
ein.
§ 5
(1) Der Seniorenbeirat ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es die Geschäftslage
erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
(2) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
(3) Der Seniorenbeirat ist berechtigt, sich bei Bedarf im Rahmen dieser Satzung eine
Geschäftsordnung zu geben.
(4) Soweit nicht anders bestimmt, sind die für die
Ausschüsse der Gemeinde Grömitz geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
(5) Dem Seniorenbeirat werden Einladungen zu allen öffentlichen Sitzungen der
Gemeindevertretung und der Fachausschüsse zu seiner Unterrichtung übersandt.
Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die
Tagesordnung. Steht eine für Seniorinnen und Senioren wichtige Angelegenheit
auf der Tagesordnung, übersendet das zuständige Amt dem Beirat von Amts
wegen oder auf Anforderung die Vorlage.
(6) Der Seniorenbeirat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die Seniorinnen/Senioren
betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Fachausschüsse zu stellen.
Die/der Vorsitzende oder ein/e beauftragte/r Vertreter/in des Seniorenbeirates ist
berechtigt, an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Fachausschüsse in
Angelegenheiten, die Seniorinnen/Senioren berühren, teilzunehmen, das Wort zu
verlangen und Anträge zu stellen. Ob und unter welchem Umfang dem
Seniorenbeirat darüber hinaus Verwaltungsinformationen und -unterlagen zur
Verfügung gestellt werden, wird im Einzelfall unter Beachtung der Datenschutzund
der sonstigen Vertraulichkeitsvorschriften von der/dem Bürgermeister/in
entschieden.
§ 6
Dem Seniorenbeirat werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
– die Selbstverwaltung und die Gestaltung der freiwilligen Seniorenarbeit, soweit die
Gemeinde die Aufgaben nicht selbst übernimmt,
– das Aufzeigen und Wahrnehmen der speziellen Interessen älterer Menschen in der
Gemeinde Grömitz Kontakt und Zusammenarbeit mit den Institutionen der
Altenhilfe,
– Stellungnahmen auf Anforderungen der Fachausschüsse zu einzelnen Planungen,
die ältere Menschen besonders berühren (z.B. Verkehrsplanung, Wohnungsbau,
Kultur, Gesundheitsversorgung).
§ 7
Die Gemeinde Grömitz stellt dem Seniorenbeirat im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten Finanzmittel zur Durchführung der Aufgaben zur Verfügung. Der
Seniorenbeirat hat darüber nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von zwei
Monaten den Verwendungsnachweis zu führen.
§ 8
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die
Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Grömitz vom 13.12.1996, geändert
durch die 1. Änderungssatzung vom 18.12.2015, außer Kraft.
Ausgefertigt: Grömitz, den 30.08.2019 Mark Burmeister Bürgermeister