Satzung
„Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.“ (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959), oder einfacher ausgedrückt: hier ist alles geregelt, was den Seniorenbeirat betrifft.
Satzung
für den Seniorenbeirat der Gemeinde Grömitz
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.02.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) In der Gemeinde Grömitz wird ein Seniorenbeirat gebildet, der parteipolitisch neutral, konfessionell und verbandspolitisch ungebunden ist. Er vertritt die Belange der älteren Generation.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich. Entschädigungen werden nach Maßgabe der Entschädigungssatzung gewährt.
§ 2
Dem Seniorenbeirat gehören zum Zeitpunkt der Wahl höchstens 9, aber mindestens 7 Mitglieder an.
§ 3
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Bürger/innen der Gemeinde Grömitz, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind Mitglieder der Gemeindevertretung.
(2) Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung des Seniorenbeirates. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirates.
(3) Die/Der Bürgermeister/in ist Wahlleiter/in. Der Wahltermin wird durch die/den Wahlleiter/in rechtzeitig vor Ende der Wahlzeit festgesetzt und durch die Verwaltung öffentlich bekannt gemacht. Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(4) Die/Der Wahlleiter/in fordert spätestens am 70. Tag vor Beginn der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahl des Seniorenbeirates erfolgt aufgrund von Vorschlägen, die von Vereinen, Verbänden und Institutionen sowie von Bürger/innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, eingebracht werden können.
Wahlvorschläge sind bis zum 45. Tag vor Beginn der Wahl bei der/dem Wahlleiter/in einzureichen. Sollte es sich hierbei um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handeln, hat die/der Wahlleiter/in Vorschläge zu berücksichtigen, die bis zum folgenden Werktag eingereicht wurden.
Jeder Wahlvorschlag muss den/die wählbare/n Bewerber/in mit Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers eingereicht werden, dass sie/er mit ihrer/seiner Aufnahme in die Bewerberliste einverstanden ist.
Die/Der Wahlleiter/in beschließt spätestens am 35. Tag vor Beginn der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Es müssen mindestens 7 zugelassene Wahlvorschläge vorliegen. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht wurde oder den formellen Anforderungen nicht entspricht. Die/Der Wahlleiter/in gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag vor Beginn der Wahl durch Aushang in den Bekanntmachungskästen im Bereich der Gemeinde Grömitz und in der Presse bekannt.
(5) Liegen weniger als 7 zugelassene Wahlvorschläge vor, setzt die/der Wahlleiter/in einen neuen Termin für die Wahl innerhalb der nächsten sechs Monate fest. Bis zu dieser Wahl führt der bestehende Seniorenbeirat kommissarisch die Aufgaben fort. Sollten für diese Wahl erneut keine sieben Wahrvorschläge eingehen, berät die Gemeindevertretung über das weitere Vorgehen.
§ 4
(1) Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die Wahlunterlagen sind den wahlberechtigten Personen spätestens 21 Tage vor dem Wahltag zuzustellen.
(2) Bei der Briefwahl hat die/der Wähler/in der/dem Wahlleiter/in einen von der Gemeinde freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 12.00 Uhr eingeht. Wer den Wahlbrief erst am Wahltag überreichen will, muss dafür sorgen, dass der Wahlbrief bis 12.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel enthalten. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen. Auf dem Wahlschein hat die/der Wähler/in oder die Hilfsperson gegenüber der/dem Wahlleiter/in an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist.
(3) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal ausüben. Dabei hat jede/r Wahlberechtigte höchstens 9 Stimmen. Für jede/n Kandidatin/en kann dabei jedoch nur eine Stimme abgegeben werden.
(4) Gewählt sind die maximal 9 Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die Wahlleiter/in zu ziehen hat. Die übrigen Kandidaten/innen bilden entsprechend ihrer Stimmenzahl eine Nachrückerliste.
(5) Die Prüfung und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen durch die/den Wahlleiter/in in öffentlicher Sitzung. Die/Der Wahlleiter/in gibt das Wahlergebnis bekannt und benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 5
Spätestens 6 Wochen nach der Wahl tritt der neue Seniorenbeirat auf Einladung durch die/den Bürgermeister/in zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Der Seniorenbeirat wählt in der Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n erste/n und zweite/n Stellvertreter/in. Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind in der Sitzung zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Die/Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Seniorenbeirates und vertritt den Seniorenbeirat nach außen.
§ 7
(1) Der Seniorenbeirat ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(2) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Seniorenbeirat ist berechtigt, sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Soweit nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Gemeinde Grömitz geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
(5) Dem Seniorenbeirat werden Einladungen zu allen öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und der Fachausschüsse zu seiner Unterrichtung übersandt. Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung. Steht eine für Seniorinnen und Senioren wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, übersendet das zuständige Amt dem Beirat von Amts wegen oder auf Anforderung die Vorlage.
(6) Der Seniorenbeirat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die Seniorinnen/Senioren betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Fachausschüsse zu stellen.
Die/der Vorsitzende oder ein/e beauftragte/r Vertreter/in des Seniorenbeirates ist berechtigt, an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Fachausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen/Senioren berühren, teilzunehmen, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen. Ob und unter welchem Umfang dem Seniorenbeirat darüber hinaus Verwaltungsinformationen und -unterlagen zur Verfügung gestellt werden, wird im Einzelfall unter Beachtung der Datenschutz- und der sonstigen Vertraulichkeitsvorschriften von der/dem Bürgermeister/in entschieden.
§ 8
Dem Seniorenbeirat werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
– die Selbstverwaltung und die Gestaltung der freiwilligen Seniorenarbeit, soweit die Gemeinde die Aufgaben nicht selbst übernimmt, im Rahmen seiner Möglichkeiten darf er auch Veranstaltungen für Seniorinnen und Senioren durchführen.
– das Aufzeigen und Wahrnehmen der speziellen Interessen älterer Menschen in der Gemeinde Grömitz
– Kontakt und Zusammenarbeit mit den Institutionen der Altenhilfe,
– Stellungnahmen auf Anforderungen der Fachausschüsse zu einzelnen Planungen, die ältere Menschen besonders berühren (z.B. Verkehrsplanung, Wohnungsbau, Kultur, Gesundheitsversorgung).
§ 9
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Seniorenbeirat aus, wenn es durch eine der Gemeinde gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn es die Wählbarkeit zum Seniorenbeirat verliert.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, rückt der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl entsprechend der Nachrückerliste (§ 4 Abs. 4) nach. Sofern die Nachrückerliste erschöpft ist, kann der Seniorenbeirat während der Wahlzeit für die aktuelle Wahlzeit nach § 3 Abs. 2 wählbare Bürger/innen der Gemeinde Grömitz als Mitglieder nachnominieren. In der Sitzung des Seniorenbeirates ist ein Empfehlungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der gewählten Mitglieder an die Gemeindevertretung zur abschließenden Beschlussfassung zu fassen.
(3) Der Seniorenbeirat ist handlungsunfähig, wenn er weniger als 5 Mitglieder hat. Der Seniorenbeirat kann sich aus wichtigem Grund einstimmig für handlungsunfähig erklären. Bei Handlungsunfähigkeit des Seniorenbeirates wird ein Termin für die Neuwahl durch die/den Bürgermeister/in unverzüglich festgesetzt.
§ 10
Der Seniorenbeirat verfügt im Rahmen der von der Gemeinde Grömitz zur Verfügung gestellten Mittel über ein eigenes, selbst zu verwaltendes Budget. Das Budget darf ausschließlich im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Der Seniorenbeirat entscheidet im eigenen Ermessen und im Rahmen des geltenden Rechts über die Verwendung der Mittel. Der Seniorenbeirat hat darüber nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von zwei Monaten den Verwendungsnachweis zu führen.
§ 11
Die Gemeinde Grömitz versichert die Beiratsmitglieder gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit und sorgt für einen Unfallversicherungsschutz.
§ 12
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Grömitz vom 29.08.2019 außer Kraft.
Gemeinde Grömitz, den 03.04.2024
Gemeinde Grömitz
(Sebastian Rieke)
Bürgermeister